Allgemeine Geschäftsbedingungen der USG-Umweltservice GmbH
Stand: Juni 2010
1. Allgemeiner Geltungsbereich
a) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen widersprechen wir, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der Käufer diese Waren liefern.
b) Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit den Käufern.
2. Vertragsabschluss
Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrages zustande. Als Auftragsbestätigung gilt auch unsere Rechnung, wenn zuvor keine schriftliche Bestätigung des Auftrages erfolgt ist. Maßgebendes Datum für den Vertragsschluss ist das Datum der schriftlichen Bestätigung oder Rechnungsstellung.
3. Angebote und Preise
a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
b) Güten und Maße bestimmen sich nach der vereinbarten Beschaffenheit, mangels solcher nach Handelsbrauch. Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sichern oder garantieren keine bestimmte Beschaffenheit.
c) Senden wir Probelieferungen vor Abschluss eines Vertrages, dienen diese zur Bestimmung der Güte und Identifizierung der vorhandenen Fremdstoffen im Rohmaterial. Das Ergebnis aufgrund der Testung durch den Käufer ist die Grundlage für die spätere Preisfindung der jeweiligen Ware.
d) Unsere Preise gelten grundsätzlich ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Abladen der gelieferten Waren hat der Käufer zu übernehmen, auch wenn frachtfrei geliefert wird.
e) Soll eine Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, behalten wir uns nach Information des Käufers eine entsprechende Preiserhöhung für den Fall vor, dass sich unsere Einkaufspreise erhöhen oder sich die Fabrikation oder der Vertrieb aus von uns nicht zu vertretenden Umständen verteuert.
4. Lieferung, Liefer- oder Annahmeverzug
a) Lieferfristen oder Liefertermine sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Hat der Käufer im Voraus eine Anzahlung zu leisten, beginnt die Lieferung nicht vor Eingang der Zahlung bei uns.
b) Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist von uns eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Lieferfrist bzw. am Liefertermin die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt oder der Transportauftrag erteilt ist. Sofern der Käufer keine bestimmte Versandart wünscht, wählen wir die Versandart nach unserem Ermessen ohne Gewähr für den billigsten oder schnellsten Weg aus.
c) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen.
d) Haben wir mit dem Käufer schriftlich vereinbart, dass wir die Ware nur auf seinen Abruf ausliefern, muss der Käufer die gesamte Ware innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss schriftlich abrufen.
e) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, etwa die Abrufpflicht nach lit. d), so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
f) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
5. Gefahrübergang, Transport, Abrufe
a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht, ebenso wie die Gefahr der Beschlagnahme, mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, auf den Käufer über.
b) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
c) Frachtkosten werden dem Käufer direkt vom Transporteur oder, falls wir die Versendung in eigenem Namen vornehmen, von uns in Rechnung gestellt. Der Abschluss einer etwaigen Transportversicherung ist grundsätzlich Aufgabe des Käufers es sei denn, wir liefern nicht ex works, sondern vereinbaren CIF (costs, insurance and freight).
d) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sortenteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf gültigen Preisen berechnen.
e) Wird die Verladung oder die Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, wenn versandbereite Ware nicht innerhalb einer Frist von einer Woche abgerufen wird.
6. Zahlung und Zahlungsverzug
a) Zahlungen haben ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen, falls keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
b) Bei Überschreitung des Zahlungstermins sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Der Käufer ist berechtigt uns nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.
c) Gerät der Käufer mit einem Rechnungsbetrag in Verzug, werden alle übrigen, noch offen stehenden Rechnungen des Käufers sofort zur Zahlung fällig, auch wenn insoweit das Zahlungsziel noch nicht abgelaufen wäre. Das Bekanntwerden einer ungünstigen Finanzlage des Käufers vor oder nach einer Lieferung berechtigt uns, sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen oder eine entsprechende Sicherheit zu verlangen.
d) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Diese gelten nur aus den jeweiligen gleichen Rechtsverhältnissen. Jeder einzelne Auftrag gilt als gesondertes Vertragsverhältnis.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die wir aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer haben oder künftig erwerben, unser Eigentum.
b) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den pfändenden Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
e) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Lieferungsqualität, Gewichte
a) Die Qualität unserer Erzeugnisse ist von den zur Verfügung stehenden Rohstoffen abhängig. Mit handelsüblichen Qualitätsänderungen, Farbunterschieden und Gewichtsabweichungen muss der Käufer bei Probe- und Warenlieferungen rechnen. Diese sind nur dann von uns zu vertreten und stellen Sachmängel dar, wenn sie unter den gegebenen Verhältnissen mit zumutbarem Aufwand vermeidbar gewesen wären und wenn die Brauchbarkeit der Waren nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Geringfügige Abweichungen, Probelieferungen und Muster können grundsätzlich nicht beanstandet werden.
b) Zur Gewichts- und Mengenermittelung ist die von uns, unserem Vorlieferanten oder der Versandstelle vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegescheins. Gewichtsfeststellungen können vom Käufer nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden.
9. Haftung, Gewährleistung
a) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind vom Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Beanstandete Ware darf nicht ohne unsere Zustimmung entladen werden, anderenfalls gilt sie als mangelfrei abgenommen. Soweit sich Sortenabweichungen erst bei oder nach der Entladung herausstellen, ist die Ware gesondert zu lagern, anderenfalls gilt diese Ware als mangelfrei abgenommen.
b) Soweit ein Sachmangel der Waren vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Sollten eine der beiden Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflicht uns gegenüber nicht in dem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil entspricht.
c) Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten.
d) Soweit sich unter lit. e) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf den Ersatz von Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für entgangenen Gewinn und für Ansprüche, die nicht in der Mangelhaftigkeit der Sache begründet sind.
e) Der unter lit. d) geregelte Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit , die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht, bei der Haftung für sonstige Schäden , die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, aber auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie nach den Bestimmungen, die unter d) aufgeführt sind, ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt schließlich auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherungen einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
f) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang
g) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe hat der Käufer zu beweisen.
10. Rücktritt des Käufers
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück und hat er diesen Rücktritt zu vertreten, können wir als pauschalen Schadensersatz 20 % des Auftragswertes, evtl. einschließlich Umsatzsteuer verlangen. Der Käufer hat das Recht nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Weisen wir einen höheren Schaden nach, ist der nachgewiesene höhere Schaden zu ersetzen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
a) Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen ist Wels, Österreich.
b) Für sämtliche, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Wels der Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen.
c) Die Geschäftsbeziehung untersteht dem österreichischen Recht und der österreichischen Gerichtsbarkeit. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.